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Unsere Satzung

Satzung

des LandFrauenVereins

Nortorfer Land e.V.

 

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)      Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Nortorfer Land, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in Nortorf.

 

(2)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister und endet am 31.12. des Jahres.

 

(3)      Der LandFrauenVerein Nortorfer Land e.V. ist Mitglied im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V. und  im KreisLandFrauenVerband Rendsburg.

 

(4)      Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden.

§ 2 - Zweck und Aufgabe

 

(1)          Der Verein vertritt und fordert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

 

(2)      Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell setzt sich der LandFrauenVerein für die Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

 

(3)      Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

 

1.       Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

2.         Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und  Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.

3.       Förderung der ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes.

 

(4)     

           Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

 

(5)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51. 52 AO und keine   eigenwirtschaftlichen.

§ 3 - Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1)      Die Mitgliedschaft in freiwillig. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig, auch Fördermitglieder.

 

(2)    Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden.

 

         Für den Eintritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Der Eintritt bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

 

(3)     Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis spätestens zum 30. November des Jahres erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

(4)      Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

 

(5)      Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In nachweisbar besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge für einzelne Mitglieder ermäßigen, stunden oder ganz erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

(6)      Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch bei der Auflösung des Vereins.

 

(7)     Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht.

 

(8)      Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen. 

§ 4 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.         Mitgliederversammlung

2.             der Vorstand

3.             der erweiterte Vorstand

§ 5 - Mitgliederversammlung

 

(1)     Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal eines Jahres die Mitgliederversammlung ein.

 

(2)      Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung

- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

- Genehmigung der Jahresrechnung

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüferin/nen

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über  alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern

 

(4)    Anträge auf Satzungsänderungen sind bis zum 30.10. jeden Jahres in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen.

 

(5)    Die Vorsitzende leitet die Versammlung.

 

(6)      Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Protokollführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. 

§ 6 - Der Vorstand

 

(1)      Der Vorstand besteht aus:

 

der Vorsitzenden

der stellvertretenden Vorsitzenden

der Schriftführerin

der Kassenführerin.

 

(2)      Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt, mindestens eine Person dabei muss die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende sein.

 

(3)      Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den  amtierenden Vorstand sicherzustellen.

 

(4)   Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 

1.       Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

2.       Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im KreisVerband der Landfrauenvereine und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e. V.

3.       Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, weiterer Versammlungen und übriger Veranstaltungen

4.      Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse

5.      Beschluss über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

 

(5)     Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt.

 

(6)    Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

 

(7)    Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 7 - Der erweiterte Vorstand

 

(1)      Der erweiterte Vorstand  besteht aus dem Vorstand

 

und der 3. Vorsitzenden

der stellvertretenden Schriftführerin

der stellvertretenden Kassenführerin

den vier Beisitzerinnen.

 

(2)      Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt; mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.

 

(3)      Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Protokollführerin zu unterzeichnen und bei der nachfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes zu genehmigen  ist.

§ 8 - Ortsvertrauensfrauen

 

Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie werden von den Mitgliedern ihres Ortes bzw. Ortsteiles vorgeschlagen und in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

Sie sind Bindeglied zwischen dem Verein und den Mitgliedern in ihrem Bereich. 

§ 9 - Durchführung von Versammlungen

 

Zusätzlich zur Mitgliederversammlung finden mindestens 5 x jährlich weitere Versammlungen statt. Diese dienen der Information der Mitglieder über die Arbeit des LandFrauenVereines, des Kreisverbandes, des LandFrauenVerbandes Schleswig-Holstein e. V. und des Deutschen  LandFrauenverbandes sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des Vereins. 

§ 10 - Bildung von Ausschüssen

 

Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

§ 11 - Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

 

(1)      Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

(2)     Abstimmungen erfolgen in der Regel offen mit Handzeichen, es sei denn, es wird von einem wahlberechtigten Mitglied eine geheime Abstimmung gewünscht.

 

(3)     Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 12 - Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung

 

Den Vorstandsmitgliedern. den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden. Darüber hinaus kann den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

 

(1)         Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Auflösung des Vereins muss mindestens mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder zugestimmt werden.

 

(2)     Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. sind die vier Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.

 

(3)     Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Verein zur Förderung der Weiterbildung im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e. V. zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

Nortorf, den 28.Januar 2012

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5-Tagesfahrt nach Dresden

Mittwoch 14.05. - Sonntag 18.05.

Abfahrt Nortorf ZOB 06:00 

Anmeldefrist: abgelaufen

 

************

 

Keine Angst vor dem Smartphone

Montag 05.05.2025 um 15:00

Gnutz, Feuerwehrgerätehaus, Petersilienstr. 15

ausgebucht - Vormerkung für späteren Termin möglich 

 

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Mittwoch 04.06.2025 um 13:00

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